seit 01. September 2011
000981
27.02.2012
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Karlsruhe-Beiertheim e.V.", er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
b) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Vertretung der Bürgerinteressen auf kommunaler Ebene im Hinblick auf Umwelt- und Naturschutz, Lärmbekämpfung, Reinhalten von Wasser und Luft sowie die Pflege des Heimatgedankens und des örtlichen Brauchtums. Es werden keine politischen oder konfessionellen Ziele verfolgt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsabende zum Umweltschutz, heimatkundliche Vorträge, Führungen oder ähnliches.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Aussagen, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
- durch Ausschluss; den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich, möglichst im ersten Quartal, zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand verlangen.
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder im Mitteilungsblatt des Bürgervereins Karlsruhe-Beiertheim "Unser Beiertheim" mit der Tagungsordnung, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer;
b) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Änderung der Satzung;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und über den Ausschluss eines Mitglieds bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Ehrenvorsitzenden, dem Kassier, dem stellvertretenden Kassier, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und sieben Beisitzern.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn außer den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand trifft alle Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise seines Stellvertreters.
Über das Ergebnis der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Mitglieder sollen im Mitteilungsblatt über wesentliche Ergebnisse oder Beschlüsse unterrichtet werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein kann nur durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eines eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Verwendungsempfänger für den Stadtteil Beiertheim ist die Stadt Karlsruhe.
Über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung entscheidet eine Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit.
Die ursprüngliche Satzung datiert vom 20. März 1953. Sie wurde geändert durch Beschlüsse vom 17. März 1971, 11. Mai 1988, 6. November 1990.
Die Änderung vom 6. November 1990 war insbesondere erforderlich wegen Beantragung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Die letzte Änderung erfolgte laut Beschluss vom 12. Juli 2002. Die Satzung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Juli 2002.
Der Vorstand