§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Karlsruhe-Beiertheim e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Wahrnehmung und Vertretung der Bürgerinteressen auf kommunaler Ebene im Hinblick auf die Förderung und Unterstützung
- der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des örtlichen Brauchtums,
- des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes einschließlich des Lärmschutzes,
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie des Erhalts des Ortsbildes,
- von Kunst und Kultur sowie der Jugend- und Altenhilfe
- der kulturellen und gesellschaftlichen Beziehungen der Bewohner und
aller Belange, die der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität dienen.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft und des Wassers, die Unterstützung von Maßnahmen zum Grünerhalt, die Durchführung oder die Förderung und Unterstützung von kulturellen Ereignissen und sozialen Einrichtungen im Stadtteil.
(4) Der Verein betreibt zudem Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich seiner Satzungszwecke und bemüht sich um die Unterstützung für Belange des Stadtteils seitens der zuständigen städtischen Stellen.
(5) Die Arbeit des Bürgervereins Beiertheim vollzieht sich auf demokratischer Grundlage und unter Einhaltung parteipolitischer, konfessioneller und weltanschaulicher Neutralität. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt im Grundsatz keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine werden.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
- durch Ausschluss; den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung entschieden.
(3) Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich, möglichst im ersten Quartal, zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand verlangen.
(3) Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder im Mitteilungsblatt des Bürgervereins Karlsruhe-Beiertheim „Unser Beiertheim“ mit der Tagungsordnung unter Angabe von Zeit und Ort, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
(4) Anträge zur Mitgliederversamlung sind mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich zuzuleiten
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts
und des Berichts der Kassenprüfer;
b) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Änderung der Satzung;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Auflösung des Vereins
g) Ernennung der Ehrenmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und über den Ausschluss eines Mitglieds bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
(7) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Ehrenvorsitzenden, dem Kassier, dem stellvertretenden Kassier, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und sieben Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand trifft alle Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise seines Stellvertreters.
(6) Über das Ergebnis der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Mitglieder sollen im Mitteilungsblatt über wesentliche Ergebnisse oder Beschlüsse unterrichtet werden.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(3) Redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eines eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; dabei müssen mindestens 40% der Vereinsmitglieder anwesend sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden
(3) Verwendungsempfänger für den Stadtteil Beiertheim ist die Stadt Karlsruhe, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Beiertheim zu verwenden hat.
Karlsruhe am 05.10.2020